Spezielle Informationen für Geflügelhalter und Tierärzte- Quelle QGV Nov. 2016
Verdacht auf Geflügelpest – Anzeigepflicht beim Gemeindeamt Die Geflügelpest ist gemäß Tierseuchengesetz und Geflügelpestverordnung anzeigepflichtig. Bei Verdacht auf Geflügelpest muss sofort die Amtstierärztin/der Amtstierarzt bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde informiert werden.
Spezielle Informationen für Geflügelhalter und Tierärzte
Geflügelpest, eine Tierseuche
Die Geflügelpest (Aviäre Influenza, umgangssprachlich „Vogelgrippe“ genannt) ist eine akute, hoch ansteckende, fieberhaft verlaufende Viruserkrankung der Vögel. Sie kann erheblichen wirtschaftlichen Schaden verursachen und kommt bei Hühnern, Puten und bei zahlreichen frei lebenden Vogelarten vor. Enten, Gänse, Tauben und andere Wildvögel erkranken entweder kaum oder zeigen keine Symptome, sie können aber für die Verbreitung des Erregers bedeutend sein.
Spezielle Risikofaktoren für die Übertragung auf den heimischen Geflügelbestand sind die Freiland-haltung und damit die Kontaktmöglichkeit zwischen Haus- und Wildvögeln, Betriebe in Gebieten mit hoher Dichte an Zugvögeln, eine geringe Entfernung eines Betriebs zu Sammelorten von Zugvögeln (z.B. Feuchtgebiete, Sümpfe, Seen, Flussläufe) bzw. die Lage eines Betriebes entlang der Zugrouten
Übertragung von Tier zu Tier
Das Virus wird vom Tier mit Kot, Speichel und Tränenflüssigkeit ausgeschieden, wobei besonders der Kot besonders virushaltig ist. Die Ansteckung erfolgt direkt oder durch Kontakt mit infiziertem Material wie Kot, Transportkisten, Gerätschaften, Eierkartons, Schuhwerk, Kleidung, Fahrzeugen. Bei starker Staubentwicklung ist auch eine Ansteckung über die Luft möglich.
Übertragung auf den Menschen
Bislang gibt es keine Hinweise darauf, dass die Vogelgrippe vom Subtyp H5N8 auf Menschen übertragen wird
Verdacht auf Geflügelpest – Anzeigepflicht beim Gemeindeamt
Die Geflügelpest ist gemäß Tierseuchengesetz und Geflügelpestverordnung anzeigepflichtig.
Bei Verdacht auf Geflügelpest muss sofort die Amtstierärztin/der Amtstierarzt bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde informiert werden.
Diese/r entnimmt im Bestand Proben und schickt sie zur Abklärung an das Nationale Referenzlabor, Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES), Institut für veterinär-medizinische Untersuchungen Mödling.
Ein Verdacht besteht jedenfalls, wenn Sie bei Ihren Tieren folgende Symptome feststellen:
- plötzliches Verenden einer größeren Anzahl von Tieren
- massiver Rückgang der Legeleistung
- Mattigkeit und Appetitmangel
- respiratorische Erscheinungen
- Ödeme oder Blutungen an Kopf, Hals, Kamm oder Beinen
Anzeigepflicht von totem Wassergeflügel
Beachte: Neben der Anzeigepflicht des Seuchenverdachts bei eigenem Geflügel muss jeder, der totes Wassergeflügel findet, dies unter Angabe des Fundortes unverzüglich der Amtstierärztin/dem Amtstierarzt bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzeigen.
Maßnahmen, um das Risiko einer Ansteckung des Geflügels so gering als möglich zu halten: • Vermeidung des Eindringens von Wildvögeln in den Geflügelstall • Lagerung von Futter, so dass keine Wildvögel dazu kommen • Wechseln der Schuhe und Kleidung vor und nach Betreten des Stalles • Benutzung der Desinfektionswanne bei jeder Stalltür • Kein Austausch von Geräten u.ä. zwischen den verschiedenen Geflügelhaltungen • Kein Betreten der Ställe durch betriebsfremde Personen • Ausreichende Hygiene bei Auslandsreisen • Besondere Vorsicht bei der Rückkehr von Auslandsaufenthalten aus gefährdeten Gebieten im Hinblick auf die Erregereinschleppung (z.B. über verschmutzte Schuhe) • Regelmäßige Reinigung und Desinfektion der Ställe |